CDU-Arbeitskreis Innenstadt zu Parkerleichterungen für Personen mit vorübergehender Mobilitätsbeeinträchtigung

Der CDU Arbeitskreis Innenstadt bittet die Stadtverwaltung nachfolgenden Sachverhalt zu prüfen:

Für Bürgerinnen und Bürger mit Gehbehinderung/ Mobilitätsbeeinträchtigung besteht die Möglichkeit,  Behindertenparkplätze zu nutzen, wenn ein Ausweis beantragt und ausgestellt wurde. Was aber ist mit den Bürgerinnen und Bürgern, die nur vorübergehend in ihrer körperlichen Integrität sei es, weil sie Krücken benötigen oder auch einen Rollstuhl benutzen oder anders auf vorübergehende Hilfe angewiesen sind, soweit beeinträchtigt sind, dass auch sie einen solchen Parkplatz benötigen?

Die Stadtverwaltung kann keine Sondergenehmigung erteilen, die Bundesrecht umgeht, aber besteht die Möglichkeit, einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu stellen, wenn von Betroffenen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass eine vorübergehende Mobilitätsbeeinträchtigung gegeben ist?

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein und wo ist ein solcher Antrag zu stellen, dass Menschen mit zeitlich beschränkter Behinderung, welche keinen Behindertenausweis erhalten, besondere Parkmöglichkeiten nutzen können?

Dieses ist nicht selten der Fall, glücklicherweise ist die vorübergehende Mobilitätsbeeinträchtigung meistens nach ein paar Wochen vorüber, aber es wäre schon eine enorme Erleichterung für die Betroffenen.